Wirtschafts -und Vereinsgesetz

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§1 Jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht, einen Verein -und ein Unternehmen zu Gründen.


§1 Abs. 1 Unternehmen

Ein Unternehmen, ist eine wirtschaftliche selbstständige, gewinnorientierte Organisationseinheit, welche zur gewinnerbringung die Ziele des Unternehmen verfolgt.


§1 Abs. 2 Vereine

Ein Verein ist eine Organisation, in der sich Personen mit bestimmten gemeinsamen Interessen, Zielen zu gemeinsamem Tun zusammengeschließen.


§2 Gründung eines Vereins

Jeder Bürger und jede Bürgerin, kann gemäß §1 Wirtschafts -und Vereinsgesetz, ein Unternehmen -oder ein Verein gründen, dazu muss ein Antrag an das Departement of Justice gestellt werden, dieser wird durch einen Richter des Departement of Justice geprüft, und gemäß §2 Abs. 1;§2 Abs. 2 Wirtschatfs -und Vereinsgesetz, angenommen -oder begründet abgelehnt.


§2 Abs. 1 Ablehnung eines Antrag

Ein Antrag auf Gründung eines Unternehmen -oder eines Verein kann durch einen prüfenden Richter  des Departement of Justice abgelehnt werden.


§2 Abs. 1 A Gründe  für die Ablehnung eines Antrag gemäß §2 Abs. 1

Gründe für die Ablehnung eines Antrag auf Gründung eines unternehmen -oder eines vereins sind :

eine extremistische politische einstelung haben;
aufrufen zu gesetzeswidrigen handlungen;
Verfassungsfeindlich sind.


§2 Abs. 2 Annahme eines Antrag auf Gründung eines Unternehmen -oder Verein

Ein zuständiger Richter des Departement of Justice kann diesen Antrag annehmen.


§3 Fachrichtungen eines Unternehmen

Ein Fachgerichtetes Unternehmen, hat die Befugnis in dem entsprechenden Fachbereich arbeit aus zu führen.


§3 Abs. 1 Erwerb einer Fachrichtung

Ein Unternehmen kann sich durch ausgebildete Mitarbeiter zu einem Fachkenntlichen Unternehmen ernennen lassen.
Diese ernennung findet durch annahme eines zuvor gestellten Antrag auf ernennung einer Fachrichtung an das Departement of Justice statt.


§3 Abs. 1 A Antrag auf erwerb einer Fachrichtung

Die Geschäftliche Leitung einer Firma, kann jederzeit einen Antrag auf ernennung einer Fachrichtung für das vertretende Unternehmen an das Departement of Justice stellen.


§3 Abs. 1 B Ablehnung eines Antrag gemäß §3 Abs. 1 A

Ein zuständiger beamte des Departement of Justice kann diesen Antrag begründet ablehnen.


§3 Abs. 1 C Gründe für die Ablehnung eines Antrag gemäß §3 Abs. 1

Die Gründe für die ablehnung eines Antrag auf ernennung einer Fachrichtung können sein :

Fehlende Fachkompetenz;
Nicht Nachweisbare Ausbildung;
verjährte Fachausbildung;


§3 Abs. 1 D Annahme eines Antrag auf erwerb einer Fachrichtung

Ein zustädiger Beamte des Departement of Justice kann einen Antrag auf ernennung einer Fachrichtung begründet annehmen.


§4 Erwerbbare Fachrichtungen

Staatlich anerkannte Fachrichtungen eines Unternehmen sind :

Lanwirt-Forst-Jagdwirtschaftliches Unternehmen;
Sicherheitsgewerbliches Unternehmen;
Rechtsanwaltskanzlei;
Finanzinstitut;
KFZ-Betrieb;
 

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